Mietbedingungen für Zelthalle mit Zubehör
Beschaffenheit des Materials
Das vom Vermieter zu Verfügung gestellte Material befindet sich in einwandfreiem brauchbarem Zustand und entspricht den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften. Für Nässeschäden wird keine Haftung übernommen.
Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der jeweils vom Vermieter angegebene Transporttermin ist annähernd.
Aufstellplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 8 Tonnen Nutzlast befahrbar sein. Eine Zufahrtshöhe von 3,80m muß gegeben sein. Die Aufstellungsstelle ist durch den Mieter zu bestimmen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters (Stromkabel, Telefonleitungen, Gasleitungen usw.) Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. der Versammlungsstättenverordnung in Bezug der Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden.
Auf- und Abbau, Wartungsarbeit
Die Auf- und Abbautermine werden zwischen Mieter und Vermieter vereinbart. Der Auf- und Abbau erfolgt durch den Vermieter, wobei der Mieter ggf. Hilfskräfte zur Verfügung stellt. Die vom Mieter dabei zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte sind nicht beim Vermieter versichert. Sie sind daher von Ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Der Abbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters erfolgen. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- und Abbau nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche stellen. Die zur Erhaltung und Sicherung einer Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Winterbetrieb hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung des Daches von der Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch Beheizung. Zelteinbauten, wie Tribünen und Ausschmückung sind Sache des Mieters. Das Grillen mit Holzkohle so wie offenes Feuer ist im Zelt nicht gestattet. Bei Ausfall von Gerätschaften im Küchenwagen übernimmt der Vermieter keine Ersatzleistungen.
Übergabe und Rückgabe
Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten.
Eventuelle Schäden durch den Gebrauch des Zeltes, sind dem Vermieter sofort bekannt zu geben. Das Material ist in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ansonsten werden Reinigungskosten (40,00€/Std.) aufgeschlagen.
Haftung
Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch des Zeltes entstehen, sowie auch für Schäden an allen gemieteten Teilen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Das Zelt darf nicht als Aufhängevorrichtung für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen, sowie das Bekleben von Zeltteilen ist nicht gestattet. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben- oder Verspannungen versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachung oder Bespannung lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich selbst einzuleiten.
Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere der vorherigen ganzen oder teilweisen Vernichtung des Zeltes ist der Vermieter von jeder Leistung ohne Schadensersatzpflicht entbunden. Er verständigt in diesem Falle den nachfolgenden Mieter sofort nach Eintritt des Ereignisses.
Zahlungen
Die Zahlung der Miete und sonstigen im Mietvertrag anfallenden Verbindlichkeiten sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Vermieter zu bezahlen.
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, soweit dem nicht zwingende, gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.